Durch die sog. "Rürup-Rente"[1], die mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde, werden auch Beiträge des Steuerpflichtigen in privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse zu Gunsten einer Basisversorgung als Sonderausgaben dem Grunde nach begünstigt. Steuerpflichtige, die keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem angehören, können damit eine steuerlich begünstigte Basisversorgung aufbauen. Bei einem Rürup-Vertrag handelt es sich um einen Rentenversicherungsvertrag, der nach den gesetzlichen Vorschriften

  • nicht vererblich (nach den Vertragsbedingungen darf es nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen; im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen der Versichertengemeinschaft zugute. Ausnahme: gesetzlich zugelassene Hinterbliebenenleistung im Rahmen der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung),
  • nicht übertragbar (der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche z. B. im Wege der Schenkung auf eine andere Person vorsehen; die Pfändbarkeit nach den Vorschriften der ZPO steht dem nicht entgegen),
  • nicht beleihbar (es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche z. B. sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können),
  • nicht veräußerbar (die Vertragsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können) und
  • nicht kapitalisierbar (es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalabfindung von Rentenzahlungen bestehen; allerdings dürfen nach § 10 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 EStG Anbieter und Anleger vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Zahlung zusammengefasst werden).

sein darf.

Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können allerdings mit einer Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenabsicherung) ergänzt werden.

Die Beiträge zu diesen Versicherungen können innerhalb der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die vollumfängliche Förderung der Beiträge mittels des Sonderausgabenabzugs sind die Leistungen aus diesen Verträgen in der Auszahlungsphase nachgelagert[2] zu besteuern.[3]

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