Neben der Arbeitszeit wird auch das Gehalt halbiert. Aber der Arbeitgeber muss das hälftige Gehalt um 20 % des Regelarbeitsentgelts aufstocken. Unter Regelarbeitsentgelt sind die regelmäßigen monatlichen Lohn- und Gehaltszahlungen zu verstehen. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Überstundenvergütungen gehören nicht dazu.

Das Regelarbeitsentgelt wird aber durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für 2021 monatlich 7.100 EUR West und 6.700 EUR Ost. Im Westen braucht der Arbeitgeber also maximal 20 % von 7.100 EUR = 1.420 EUR an Aufstockung zu tragen.

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