Überblick

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag auf bestimmte Alterseinkünfte. Er wird auf Einkünfte gewährt, die keine Versorgungsbezüge und keine Leibrenten sind, und soll bei diesen Einkünften einen Ausgleich dafür schaffen, dass sie in voller Höhe in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen. Begünstigt ist, wer vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag richten sich nach dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr vollendete. Wegen der Einführung der einheitlichen nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften wird der Altersentlastungsbetrag bis zum Kalenderjahr 2039 abgeschmolzen. Er kommt bei Arbeitnehmern zur Anwendung, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind. Der Altersentlastungsbetrag gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige. Bei Zusammenveranlagung sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersentlastungsbetrags für jeden Ehepartner bzw. Lebenspartner gesondert zu prüfen. Der bei einem Partner nicht ausgeschöpfte Freibetrag darf nicht bei dem anderen berücksichtigt werden. Hier eröffnet sich ein Gestaltungsspielraum. Beim Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Altersentlastungsbetrag nicht zu berücksichtigen. § 24a EStG beinhaltet keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung wegen des Alters. Gegen die Vorschrift bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken (FG Münster, Urteil v. 24.2.2016, 10 K 1979/15 E; BFH, Beschluss v. 31.1.2017, III B 55/16, BFH/NV 2017 S. 609; BFH, Beschluss v. 3.9.2018, III B 74/17, BFH/NV 2018 S. 1273). Der Altersentlastungsbetrag ist auch zugunsten des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 27.10.2020, VIII R 19/18, BFH/NV 2021 S. 592).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Altersentlastungsbetrag in § 24a EStG. Weitere Vorschriften, einschließlich Berechnungsbeispielen, enthalten R 24a EStR und H 24a EStH.

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