Der Altersentlastungsbetrag stellt auf die Verhältnisse bei dem jeweiligen Ehegatten ab. Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersentlastungsbetrags für jeden Ehegatten gesondert geprüft. Der Arbeitslohn und/oder die anderen Einkünfte jedes Ehegatten bilden jeweils getrennte Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags. Der Altersentlastungsbetrag wird nur demjenigen Ehegatten gewährt, der sowohl die Altersvoraussetzungen erfüllt, als auch Arbeitslohn und/oder andere Einkünfte – mit Ausnahme von Versorgungsbezügen, der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen oder Leibrenten – bezieht. Der von einem Ehegatten nicht ausgenutzte Altersentlastungsbetrag kann also nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Wenn zusammenveranlagte Ehegatten zwar beide die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, jedoch nicht beide Arbeitslohn oder andere Einkünfte beziehen, empfiehlt es sich, ggf. Einkunftsquellen zu übertragen. Dies gilt für eingetragene Lebenspartner entsprechend.

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