Kommentar

Mit einer neuen Allgemeinverfügung weisen die Finanzbehörden alle Einsprüche zurück, die sich gegen die Steuerpflicht von Zuwendungen an Zusatzversorgungseinrichtungen richten.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 16.11.2017 alle Einsprüche allgemein zurückgewiesen, die

  • an diesem Tage anhängig und zulässig waren und
  • mit denen Steuerbürger geltend machen, dass die Steuerpflicht von laufenden arbeitgeberseitigen Zuwendungen an umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen (i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume (VZ) vor 2007 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG für VZ ab 2007) einfachgesetzlich fraglich ist bzw. gegen das Grundgesetz verstößt.

Hinweis: Von der Zurückweisung erfasst werden Einsprüche, die sich gegen Einkommensteuer- und Lohnsteuerfestsetzungen richten (einschließlich Lohnsteuer-Anmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter Nachprüfungsvorbehalt gleichstehen). Die Zurückweisung erstreckt sich auch auf entsprechende Änderungsanträge.

Blick in die Rechtsprechung

Der BFH hatte sich bereits mit Urteil vom 7.5.2009[1] mit der steuerlichen Behandlung des Arbeitgeberanteils von pauschal besteuerten Umlagezahlungen befasst und entschieden, dass laufende Umlagezahlungen vor dem Jahr 2008 steuerpflichtig sind. Da das Bundesverfassungsgericht die anhängige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte[2], war das Verfahren endgültig erledigt.

Mit Urteil vom 15.9.2011[3] hatte sich der BFH mit dem Arbeitgeberanteil der Umlagezahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) befasst, die individuell beim Arbeitnehmer besteuert worden war. Das Ergebnis: Das Gericht wies die Klage ab, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.[4]

Das Niedersächsische FG hatte schließlich mit Urteil vom 21.2.2017[5] entschieden, dass Umlagen an die VBL zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.

Einjährige Klagefrist

Wollen betroffene Einspruchsführer ihr Rechtsbegehren nun weiter verfolgen, müssen sie Klage gegen die Allgemeinverfügung erheben - ein neuerlicher Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den entsprechenden Verwaltungsakt (= die angefochtene Steuerfestsetzung) erlassen hat. Die Klagefrist beträgt ein Jahr und beginnt an dem Tag, nach dem das Bundessteuerblatt herausgegeben wird, in dem die Allgemeinverfügung veröffentlicht ist.

Hinweise zur Allgemeinverfügung

Masseneinsprüche und Massenanträge, die wegen einer Rechtsfrage anhängig sind, die zwischenzeitlich vom Gerichtshof der Europäischen Union, BVerfG oder BFH abschlägig entschieden worden ist, können von den Finanzbehörden durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 367 Abs. 2b AO (für Einsprüche) und § 172 Abs. 3 AO (für Änderungsanträge).

Die Allgemeinverfügung beendet das Einspruchsverfahren allerdings nur, wenn das Finanzamt über den übrigen Teil des Einspruchs bereits mit Teileinspruchsentscheidung bestandskräftig entschieden hat (AEAO zu § 367 Nr. 7.2). Durch diesen Schritt werden entscheidungsreife Teile des Steuerbescheids sozusagen "abgekoppelt" - für sie wird das Einspruchsverfahren isoliert beendet.

Wurde keine Teileinspruchsentscheidung erlassen, bleibt das Einspruchsverfahren anhängig - selbst, wenn sich die Allgemeinverfügung auf sämtliche Einwendungen erstreckt, die vom Einspruchsführer vorgebracht worden sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.11.2017, veröffentlicht am 30.11.2017, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg 3-S062.5/6

[2] BVerfG, Beschluss v. 27.7.2010, 2 BvR 3056/09.
[4] Beschluss v. 14.1.2015, 2 BvR 568/12.

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