(1) 1Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen [Bis 30.06.2021: und der Kosten] [1] zu gestatten. 2Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. [2]3Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.[3] [Vom 02.09.2016 bis 30.06.2021: 3Zugangsrechte nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben unberührt.]

 

(2)[4] 1Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. 2Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. 3Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.

 

(3)[5] 1Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. 2Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.

 

(4[6] [Bis 30.06.2021: 2] ) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die[7] [Bis 30.06.2021: sowie über die Angemessenheit der] Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.

 

(5[8] [Bis 30.06.2021: 3] ) 1Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. 2Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. 3Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.

 

(6)[9] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2021.
[9] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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