Ebenfalls nicht zwingend notwendig in den AGB selbst, aber praktikabel, sie dort unterzubringen, sind die sehr umfangreichen Informationspflichten nach §§ 312 ff. BGB, Art. 246 ff. EGBGB. Für alle Verbraucherverträge gelten die allgemeinen Informationspflichten gem. § 312a BGB, der auf Art. 246 EGBGB verweist. Sondervorschriften hält das Gesetz für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312b BGB), Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) und den elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB) bereit.

Die Informationspflichten sind so umfangreich und abhängig von der jeweiligen Art des Vertragsabschlusses, dass an dieser Stelle nur wenige Beispiele genannt werden sollen:

  • Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 355 BGB
  • ausführliche Kontaktdaten des Unternehmers wie Handelsname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB),
  • detaillierte Informationen zur Preisberechnung inklusive sonstiger zusätzlicher Kosten, die auf den Verbraucher zukommen können (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB),
  • Aufklärung über die einzelnen elektronischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen (Art. 246c Nr. 1 EGBGB).
 
Hinweis

Kündigungsbutton bei Online-Vertragsabschlüssen seit 1.7.2022

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2022 kam mit einer wesentlichen Neuerung daher. Unternehmen, die Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse anbieten, müssen nun einen Kündigungsbutton einrichten, der prominent und eindeutig als Mausklick zur Kündigung sichtbar ist und auf direktem Weg zur Kündigung führt. Die Kündigungsdetails müssen sofort elektronisch in Textform bestätigt werden (§ 312k Abs. 1 bis 5 BGB).

Wird die Kündigungsschaltfläche nicht bereitgestellt, führt das dazu, dass der Verbraucher jederzeit fristlos kündigen kann (§ 312k Abs. 6 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge