Das AGB-Recht ist nicht auf alle Verträge anwendbar. § 310 Abs. 4 BGB schließt die Schutzvorschriften aus

  • für Verträge im Erbrecht,
  • im Familienrecht und
  • im Gesellschaftsrecht, sowie
  • für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Dagegen unterfallen Individualarbeitsverträge den §§ 305 ff. BGB, allerdings "unter angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten", § 310 Abs. 4 BGB. So können z. B. Vertragsstrafen und Ausschlussfristen grundsätzlich in einem Formulararbeitsvertrag vereinbart werden, weil sie seit jeher im Arbeitsrecht üblich waren. Sie fallen damit nicht automatisch in die Klauselverbote der §§ 308 f. BGB.

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