Dem Steuerpflichtigen steht der Entlastungsbetrag zu, wenn er

  • nicht die Voraussetzungen für den Splittingtarif erfüllt oder verwitwet ist und
  • nicht mit einer anderen erwachsenen Person, mit Ausnahme z. B. von Kindern in Berufsausbildung, in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und
  • mindestens ein Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und ihm für dieses Kind das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht.

Neben den leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern können auch Großeltern und Stiefeltern den Entlastungsbetrag erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag auf sie übertragen wird und das Kind zu ihrem Haushalt gehört. In Sonderfällen kann diese Regelung zur Steuerersparnis genutzt werden, wenn die leiblichen Eltern wegen der gemeinsamen Haushaltsführung den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen können.

Der Entlastungsbetrag wird nicht nur bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt, sondern auch darüber hinaus, solange ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, im Regelfall also bis zum Abschluss der Berufsausbildung. Die finanziellen Verhältnisse des Kindes sind nur entscheidend, wenn das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag ausschließlich wegen einer Behinderung in Frage kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge