Kinderbetreuungskosten sind ausschließlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Eltern entstehen.[1]

Warum die Kinderbetreuungskosten entstehen, spielt keine Rolle. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt also nicht voraus, dass der alleinstehende Elternteil erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat oder eine Krankheit vorliegt.

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