Eltern erhalten neben dem Kinderfreibetrag jeweils einen einheitlichen Freibetrag von 1.464 EUR (bzw. 2.928 EUR für zusammenveranlagte Eltern), der den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abdecken soll.[1] Dieser Freibetrag wirkt im Wesentlichen wie eine Erhöhung des Kinderfreibetrags. Das wird vor allem daran deutlich, dass das Kindergeld nicht nur auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird, sondern gleichfalls auf diesen zusätzlichen Freibetrag.

Ledige, geschiedene und dauernd getrennt lebende Eltern erhalten nicht nur den Kinderfreibetrag, sondern auch diesen zusätzlichen Freibetrag grundsätzlich je zur Hälfte. Steht einem Elternteil der gesamte Kinderfreibetrag zu, z. B. weil der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebt, erhält er den zusätzlichen Freibetrag ebenfalls in voller Höhe. In anderen Fällen kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen zustehenden zusätzlichen Freibetrags verlangen, wenn das Kind in seiner Wohnung, nicht dagegen in einer Wohnung des anderen Elternteils, gemeldet ist.[2] Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei minderjährigen, nicht dagegen bei volljährigen Kindern.

Der andere Elternteil kann jedoch der Übertragung widersprechen, wenn er Betreuungskosten für das Kind trägt oder es "regelmäßig in einem nicht untergeordneten Umfang betreut".[3] Die Finanzverwaltung[4] hat versucht, den etwas vagen Gesetzestext näher zu bestimmen. Wie bei dem Kinderfreibetrag kommt auch bei dem zusätzlichen Freibetrag eine Übertragung auf Groß- oder Stiefeltern in Betracht[5], wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört oder ein Großelternteil gegenüber dem Kind konkret unterhaltspflichtig ist.[6]

Es wird immer auch der zusätzliche Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wenn der halbe Kinderfreibetrag wegen unzureichender Unterhaltsleistungen übertragen wird.[7]

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