[1]

§ 21 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

[1] § 21 aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden bis 12.02.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge