Leitsatz

Trägt der Pächter nach dem Vertrag die Verpflichtung zur Instandhaltung des gepachteten Grundstücks, hat ein bilanzierender Verpächter die monatlich entstehenden Ansprüche gewinnwirksam zu aktivieren. Ist Verpächter ein Gesellschafter der mietenden KG, hat er den Anspruch in einer Sonderbilanz mit demselben Betrag auszuweisen, mit dem die KG als Pächterin die Verpflichtung passiviert.

 

Sachverhalt

Die eine Klinik betreibende KG hatte von einem Kommanditisten, einer anderen KG, ein Grundstück gepachtet und sich in dem Vertrag verpflichtet, die Instandhaltungsarbeiten zu übernehmen. Entgegen der Auffassung der KG verlangte das Finanzamt, dass die verpachtende Gesellschafterin ihre Ansprüche auf Instandhaltung in einer Sonderbilanz mit demselben Betrag aktiviere, mit dem die Pächterin die entsprechende Verpflichtung in der Gesamthandsbilanz passiviert hatte.

 

Entscheidung

Das FG erklärte die Sachbehandlung durch das Finanzamt für rechtmäßig. Hinsichtlich der - noch nicht fälligen - Instandhaltungsarbeiten liege ein Erfüllungsrückstand im Rahmen eines grundsätzlich ausgeglichenen Vertrags vor. Die übernommene Instandhaltungsverpflichtung stelle einen Teil des Entgelts für die Überlassung des Grundstücks dar. Die Ansprüche entstünden in derselben Weise wie ein Anspruch auf entsprechend höhere Pachtzahlungen. Sie seien deshalb in derselben Weise zu aktivieren wie Ansprüche auf rückständige Pachtzahlungen. Bei einem Pachtvertrag zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter verlange zudem der Gesichtspunkt der korrespondierenden Bilanzierung den Ausweis betragsmäßig übereinstimmender Ansprüche bzw. Verpflichtungen.

 

Hinweis

Wegen derselben Rechtsfrage ist bereits ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. IV R 63/11). Deshalb sollte ein bilanzierender Verpächter in entsprechenden Fällen vorsorglich Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 27.06.2012, 15 K 3929/10

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