Das Vollstreckungsverfahren dient dazu, einen Anspruch des Staates gegen einen Schuldner mittels staatlichen Zwangs durchzusetzen.[1] Nach § 249 AO können dabei die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, selber im Verwaltungswege vollstrecken.

Aus dieser Verknüpfung mit dem Besteuerungsverfahren folgt, da es für das Recht auf Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren keine speziellen Regelungen gibt und dass die allgemeinen, oben näher dargestellten Bestimmungen gelten. Dieses gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde von der ihr zugebilligten Kompetenz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 AO Gebrauch macht und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners ermittelt. Im Vollstreckungsverfahren hat nämlich die Finanzbehörde die gleichen Rechte und Pflichten wie im sonstigen Steuerermittlungsverfahren.[2]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 249 AO Rz. 10.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 29; Werth, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 249 AO Rz. 13.; Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 249 AO Rz. 13 ff.; Klüger, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 249 AO Rz. 12.

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