§ 286 Abs. 3 AktG bestimmt, dass bei einer KGaA die Gewinne und Verluste, die auf persönlich haftende Gesellschafter entfallen, in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gesondert ausgewiesen werden müssen.[1]

[1] Perlitt, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2020, § 286 AktG Rz. 11.

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