§ 161 AktG ist eine Sonderbestimmung, die nur für börsennotierte Aktiengesellschaften gilt, also solche Gesellschaften, deren Aktien gem. § 3 Abs. 2 AktG an einem Markt gehandelt werden, der staatlich überwacht und geregelt ist. Bei diesen Gesellschaften haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewendet wurden und werden. Diese Erklärung der Geschäftsleitung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen, was insbesondere durch eine Einstellung in die Homepage der Gesellschaft erfolgen kann.[1]

Bei dem DCGK handelt es sich um eine Zusammenstellung von Führungsgrundsätzen, die einen Verhaltenskodex für eine transparente und qualitativ hochwertige Unternehmensführung beinhaltet.[2] Beim Kodex handelt es sich um Empfehlungen, eine Gesetzeskraft kommt ihm nicht zu.[3] Lediglich die Pflicht zur Abgabe der Erklärung nach § 161 AktG ist gesetzlich normiert.

Ferner ist in den Anhang der Gesellschaft die Angabe aufzunehmen, dass die Erklärung abgegeben wurde und den Aktionären dauerhaft zugänglich gemacht worden ist.[4] Die Angabe im Anhang und die dauerhafte Zugänglichmachung sind Gegenstand der Jahresabschlussprüfung, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Anhangangabe.[5]

[1] Siehe im Einzelnen Goette, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 161 AktG Rz. 1 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 161 AktG Rz. 1 ff.
[2] Die aktuelle Fassung kann eingesehen werden unter www.dcgk.de.
[3] Goette, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 161 AktG Rz. 22 ff.
[4] § 285 Satz 1 Nr. 16 HGB; Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 490 ff.
[5] Vgl. IDW PS 345: Auswirkungen des DCGK auf die Abschlussprüfung; Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 496.

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