Abweichend von der allgemeinen Ausnahmebestimmung des § 286 HGB bestimmt § 160 Abs. 2 AktG, dass Anhangangaben nur unterbleiben dürfen, wenn es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundeslands erforderlich ist. Dies entspricht § 286 Abs. 1 HGB. Die Regelung hat keine wesentliche praktische Relevanz, da sich kaum Anwendungsfälle denken lassen. In der Literatur wird als Beispiel stets ein Auftrag für die Bundeswehr angeführt, der im Ausnahmefall einen Verzicht auf die Anhangangaben rechtfertigt.[1]

[1] Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 286 HGB Rz. 12; Kessler, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 160 AktG Rz. 70 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 160 AktG Rz. 15.

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