• Anzugeben sind der Bestand und der Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder eines abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und die Verwendung des Erlöses zu berichten.[1]
  • Angaben sind zu machen über den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl der Aktien und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten.[2]
  • Anzugeben ist die Zahl und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag der Aktien jeder Gattung, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben; davon sind Aktien, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben.[3]
  • Zu nennen ist im Anhang das genehmigte Kapital. Beim genehmigten Kapital handelt es sich nach §§ 202 ff. AktG um eine Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung, das Grundkapital in der Zukunft um einen bestimmten Betrag zu erhöhen.[4] Das Grundkapital ist also noch nicht erhöht, wird dies aber zukünftig eventuell.
  • Anzugeben ist die Zahl der Bezugsrechte gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbarer Wertpapiere unter Angabe der jeweiligen Rechte, die sie verbriefen.[5]
  • Zu nennen ist das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung unter Angabe des Unternehmens. Nicht erforderlich ist indes eine Angabe der Höhe der wechselseitigen Beteiligung.[6]
  • Anzugeben ist das Bestehen einer Beteiligung, die nach § 20 Abs. 1 oder 4 AktG oder nach § 33 Abs. 1 oder 2 WpHG mitgeteilt worden ist; dabei ist der nach § 20 Abs. 6 AktG oder der nach § 40 Abs. 1 WpHG veröffentlichte Inhalt der Mitteilung anzugeben.[7] Nicht börsennotierte Gesellschaften müssen damit Mitteilung machen, wenn sie mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Aktien einer AG mit Sitz im Inland halten.[8] Bei börsennotierten Gesellschaften bestehen engere Grenzen nach dem WpHG. Diese müssen Angaben bei 5 %, 10 %, 25 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte machen.[9]
[2] § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG; Kessler, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 160 AktG Rz. 19 ff.
[6] § 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 160 AktG Rz. 17; Kessler, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 160 AktG Rz. 52 ff.
[9] Zu Einzelheiten Kessler, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 160 AktG Rz. 64f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge