§ 152 Abs. 3 AktG normiert die Pflicht zur Angabe hinsichtlich der Verwendung der Gewinnrücklagen. Diese Angaben können ebenfalls im Anhang oder in der Bilanz gemacht werden. Zu treffen sind folgende Aussagen:

  • Beträge, die in die Gewinnrücklagen eingestellt werden und aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres stammen;
  • Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres in die Gewinnrücklagen eingestellt werden;
  • Beträge, die im Berichtsjahr aus den Gewinnrücklagen entnommen werden.[1]
[1] Suchan, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 18ff; Koch, in Koch, Aktiengesetz 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 7.

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