§ 152 Abs. 3 AktG normiert die Pflicht zur Angabe hinsichtlich der Verwendung der Gewinnrücklagen. Diese Angaben können ebenfalls im Anhang oder in der Bilanz gemacht werden. Zu treffen sind folgende Aussagen:
- Beträge, die in die Gewinnrücklagen eingestellt werden und aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres stammen;
- Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres in die Gewinnrücklagen eingestellt werden;
- Beträge, die im Berichtsjahr aus den Gewinnrücklagen entnommen werden.[1]
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