§ 152 AktG beinhaltet verschiedene Bestimmungen zur Darstellung des Eigenkapitals in der Bilanz der AG. Diese ergänzen die allgemeinen Vorgaben in § 266 HGB. Diese Bestimmungen gelten nach § 152 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht für Kleinstkapitalgesellschaften.[1]

Für kleine Gesellschaften gibt es nach § 152 Abs. 4 Satz 2 AktG Erleichterungen.[2]

[1] § 152 Abs. 4 AktG; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 8.
[2] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 8.

3.6.1 Darstellung des Grundkapitals

Das gezeichnete Kapital wird bei der AG als Grundkapital bezeichnet.[1] Bei der GmbH spricht man vom Stammkapital.[2] Das mit dem Nennbetrag[3] zu bewertende Grundkapital muss bei der AG mindestens 50.000 EUR betragen.[4]

Anders als bei der GmbH sieht das AktG vor, dass der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben ist. Dies können Vorzugsaktien und Stammaktien sein.[5] Hingegen handelt es sich bei Inhaber- und Namensaktien nicht um unterschiedliche Aktiengattungen, sondern diese sind nur hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit anders ausgestaltet, sodass diese nicht unter § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG fallen.[6]

Ferner ist das bedingte Kapital zu vermerken. Beim bedingten Kapital handelt es sich nach § 192 AktG um eine Erhöhung des Grundkapitals, die nur so weit durchgeführt wird, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird. I. d. R. erfolgt eine bedingte Kapitalerhöhung zum Zweck der Ausgabe von Wandelanleihen oder von Optionsanleihen bzw. Aktienoptionen. Bei diesen Anleihen bzw. Optionen hat der Empfänger das Recht, aber nicht die Pflicht, von seiner Option Gebrauch zu machen.

Der in § 152 Abs. 1 Satz 4 AktG getroffene Hinweis, dass Mehrstimmaktien gesondert zu vermerken sind, ist hinfällig, da diese Rechte in Deutschland abgeschafft wurden und spätestens am 1.7.2003 erloschen sind, selbst wenn die Satzung nicht entsprechend angepasst worden ist.

[3] § 283 HGB.
[5] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 3.
[6] Im Einzelnen Suchan, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 152 Akt Rz. 8 ff.

3.6.2 Darstellung der Kapitalrücklage

Nach § 152 Abs. 2 AktG bestehen weitere Verpflichtungen zu Angaben zur Einstellung und Entnahme aus der Kapitalrücklage im Geschäftsjahr. Diese Angaben können in der Bilanz oder im Anhang gemacht werden.[1]

[1] Suchan, in Goette/Habersack, MüKo-AktG. 5. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 15 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 6.

3.6.3 Darstellung der Gewinnrücklagen

§ 152 Abs. 3 AktG normiert die Pflicht zur Angabe hinsichtlich der Verwendung der Gewinnrücklagen. Diese Angaben können ebenfalls im Anhang oder in der Bilanz gemacht werden. Zu treffen sind folgende Aussagen:

  • Beträge, die in die Gewinnrücklagen eingestellt werden und aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres stammen;
  • Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres in die Gewinnrücklagen eingestellt werden;
  • Beträge, die im Berichtsjahr aus den Gewinnrücklagen entnommen werden.[1]
[1] Suchan, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 18ff; Koch, in Koch, Aktiengesetz 16. Aufl. 2022, § 152 AktG Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge