Übersteigt die gesetzliche Rücklage zusammen mit der maßgeblichen Kapitalrücklage die Grenze von 10 % des Grundkapitals, kann diese verwandt werden

  • zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist,[1]oder
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, der nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist,[2]oder
  • zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207–220 AktG.[3]

Ferner ist zu beachten, dass der Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags nicht zulässig ist, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden.

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