Höhe und Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklage sind in § 150 Abs. 2 AktG geregelt. Hiernach ist der zwanzigste Teil, also 5 %, des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB mindestens 10 % des Grundkapitals erreicht. Die Satzung kann einen höheren Prozentsatz bestimmen.[1]

Hierbei ist zu beachten, dass nicht weniger, aber auch nicht mehr als 5 % des Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen sind. Dieser Anteil ist zwingend.[2] Ferner ist zu beachten, dass bei der Berechnung eine Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, also eine solche, die aufgrund freiwilliger Leistung von Gesellschaftern in die Kapitalrücklage erfolgt ist, nicht mit einbezogen wird.

Beträgt die gesetzliche Rücklage 10 % des maßgeblichen Kapitals bzw. den höheren in der Satzung bestimmten Prozentsatz, endet die Pflicht zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage. Die Möglichkeit der Auflösung der Rücklage ist in den nachfolgenden Absätzen geregelt.

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 150 AktG Rz. 5 ff.
[2] Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 150 AktG Rz. 13.

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