§ 150 Abs. 1 AktG bestimmt, dass in dem Jahresabschluss der AG eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist. Eine entsprechende Bestimmung gibt es für den Jahresabschluss einer GmbH nicht. Auch andere Gesellschaftsformen kennen diese Pflicht nicht.[1]

Die Höhe und Dotierung der gesetzlichen Rücklage regeln die weiteren Absätze des § 150 AktG. Der Sinn der Bildung einer gesetzlichen Rücklage ist darin zu sehen, dass ein gewisser Betrag aus dem Jahresüberschuss vor einer Ausschüttung geschützt sein soll. Auf diese Weise soll die Eigenkapitalausstattung der AG verbessert werden.

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 150 AktG Rz. 4.

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