3.3.1 Grundsatz der Gewinnverteilung

Den Grundsatz der Gewinnverteilung normiert § 60 Abs. 1 AktG. Hiernach bestimmt sich der Anteil des Aktionärs am Gewinn nach seinen Anteilen am Grundkapital der Gesellschaft. Bei Nennbetragsaktien ist das Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital maßgeblich, bei Stückaktien die Zahl der Aktien.[1]

Zu beachten ist, dass vorrangig Satzungsbestimmungen bei der Gewinnverteilung zu beachten sind.[2]

[2] § 60 Abs. 3 AktG; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 60 AktG Rz. 14 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 60 AktG Rz. 6 ff.

3.3.2 Leistung bei besonderer Einlageleistung

Abweichend von dem Grundsatz des § 60 Abs. 1 AktG regelt § 60 Abs. 2 AktG die Verteilung, wenn die Einlagen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet wurden. In einem solchen Fall erhalten die Aktionäre 4 % der geleisteten Einlage vorweg auf den Gewinn. Reicht der Gewinn hierzu nicht aus, kommt ein niedrigerer Satz zum Tragen. Einlagen, die im Lauf eines Jahrs geleistet wurden, werden zeitanteilig berücksichtigt.[1]

[1] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 60 AktG Rz. 9 ff.

3.3.3 Abweichende Gewinnverteilung laut Satzung

Gem. § 60 Abs. 3 AktG ist eine abweichende Gewinnverteilung in der Satzung zulässig. Hierbei kann die Gewinnverteilung in der ersten Satzung völlig frei ausgestaltet werden, später ist eine Veränderung nur eingeschränkt möglich.[1] In der Praxis hat die Bestimmung vor allem Bedeutung bei der Ausgabe von Vorzugsaktien, denen ein Vorrecht bei der Gewinnverteilung zusteht. Im Gegenzug sind diese Vorzugsaktien i. d. R. stimmrechtslos.

[1] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 60 AktG Rz. 18f.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 60 AktG Rz. 8 ff.

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