Die Hauptversammlung kann eine Sachausschüttung beschließen, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht.[1] Ein besonderes Prob­lem ist die Bewertung der Sachausschüttung. Wie eine solche richtig zu bewerten ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert.[2] Zutreffend erscheint es, vom Verkehrswert als dem richtigen Wert auszugehen.

[2] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 130 ff.; Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 33 m. w. N.

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