Sofern ein Abhängigkeitsbericht zu erstellen ist,[1] ist die Schlusserklärung des Abhängigkeitsberichts im Lagebericht anzugeben.[2] Bei einer kleinen AG, deren Vorstand keinen Lagebericht zu erstellen braucht, soll diese in den Anhang aufgenommen werden.[3]

[1] Vgl. hierzu Altmeppen, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2020, § 312 AktG Rz. 27 ff.
[3] Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 443.

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