§ 58 Abs. 4 AktG normiert den grundsätzlichen Anspruch der Aktionäre auf den Bilanzgewinn. Dies gilt allerdings nur dann, wenn seine Verteilung nicht ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist nämlich ferner, dass der Bilanzgewinn nicht vorrangig für andere durch Gesetz, Satzung oder Hauptversammlungsbeschluss getroffene Verwendungen zu verwenden ist.[1] Da der Beschluss über die Gewinnverteilung Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Aktionärs ist, ist anerkannt, dass der Aktionär die Gesellschaft auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses verklagen kann.[2]

Der Anspruch der Aktionäre auf den Zahlungsanspruch entsteht mit dem Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 und § 58 Abs. 3 AktG. Ab diesem Zeitpunkt hat der Aktionär einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Zahlung in Geld, wenn nicht ausnahmsweise eine Sachdividende in der Satzung als zulässig genannt wird. Im Zweifel ist der Anspruch auf Zahlung sofort fällig. Der Anspruch verjährt in 3 Jahren gem. der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB.[3]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 26.
[2] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 100.
[3] Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 102.

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