§ 270 AktG regelt die Pflicht zur Bilanzierung bei einer Liquidation der Gesellschaft, das Gesetz spricht bei einer AG von einer Abwicklung. Dabei sind einige Besonderheiten zu beachten, die aus dem Umstand resultieren, dass die Gesellschaft nicht mehr fortgeführt werden soll;[1] darüber hinaus schreibt das Gesetz besondere Rechnungslegungspflichten im Falle einer Liquidation vor. Da es sich bei der Rechnungslegung in der Liquidation um einen Sonderfall der Bilanzierung handelt, wird auf diese Thematik nicht weiter eingegangen.[2]

[1] Vgl. hierzu IDW HFA RS 17, Auswirkungen der Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss, Stand: 8.9.2016.
[2] Vgl. hierzu im Einzelnen Deubert, in Förschle/Deubert/Störk, Sonderbilanzen, 6. Aufl. 2021,  Abschnitt T; Koch, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2021, § 270 AktG Rz. 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge