§ 174 Abs. 1 AktG billigt der Hauptversammlung die Kompetenz über die Verwendung des Bilanzgewinns zu. Diese ist dabei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

In dem Beschluss über die Gewinnverwendung sind nach § 174 Abs. 2 AktG anzugeben:

  1. Bilanzgewinn
  2. Der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert
  3. Die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge
  4. Ein Gewinnvortrag
  5. Der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses

Der Beschluss über die Gewinnverwendung führt nicht zur Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.[1]

[1] § 174 Abs. 3 AktG; Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 174 AktG Rz. 39 ff.

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