Besondere Regelungen zur Feststellung des Jahresabschlusses finden sich in den §§ 172 und 173 AktG.

3.12.1 Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.[1]

[1] Vgl. Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 172 AktG Rz. 10 ff.

3.12.2 Feststellung durch die Hauptversammlung

§ 173 AktG bestimmt die Vorgehensweise, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung erfolgt.[1] Dies geschieht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschlossen haben oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt hat. Entsprechendes gilt, wenn der Aufsichtsrat einen Konzernabschluss nicht billigt.

Bei der Feststellung des Jahresabschlusses sind die für die Aufstellung geltenden Normen entsprechend anzuwenden. Insbesondere darf die Hauptversammlung im Rahmen der Feststellung nur solche Beträge in Gewinnrücklagen einstellen, die durch Gesetz oder die Satzung zugelassen sind.[2] Ändert die Hauptversammlung einen von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss, werden Beschlüsse zur Feststellung und Gewinnverwendung erst wirksam, wenn bei der erneuten Prüfung ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.[3]

[1] Zu Einzelheiten Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 173 AktG Rz. 12 ff.

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