Nach § 171 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nebst Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie einen internationalen Einzelabschluss.

Zu prüfen ist, ob die Rechnungslegung im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und eventuellen Satzungsbestimmungen steht. Die Prüfung überschneidet sich mit der Prüfung durch einen gesetzlichen Abschlussprüfer. Dieses ist vom Gesetzgeber durchaus so gewollt[1] und die Prüfung durch den Aufsichtsrat soll auch keine 2. Abschlussprüfung sein.

Der Schwerpunkt der Prüfung durch den Aufsichtsrat erstreckt sich anders als die Prüfung des Abschlussprüfers auf die Prüfung von bilanzpolitischen Ermessensentscheidungen. Die Frage, ob die Interessen der Gesellschaft im Jahresabschluss wirtschaftlich zutreffend berücksichtigt wurden, ist regelmäßig nicht Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung.[2]

Der Abschlussprüfer hat an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines zuständigen Ausschusses des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss oder den Konzernabschluss teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten. Es besteht also eine Teilnahmepflicht des Abschlussprüfers.[3] Auch die Berichterstattung des Abschlussprüfers ist verpflichtend.[4]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 171 AktG Rz. 5.
[2] Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 171 AktG Rz. 30f.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 171 AktG Rz. 13 ff.
[4] Vgl. hierzu IDW PS 470: Grundsätze für die mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat.

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