Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, dass für den Fall der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Es muss sich um den Ausnahmefall von § 172 AktG gem. § 173 AktG handeln, da in den meisten Fällen Vorstand und Aufsichtsrat feststellen.[1]

Allerdings besteht nach § 58 Abs. 1 Satz 2 AktG insofern eine Begrenzung, als diese Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen höchstens 50 % des Jahresüberschusses betragen darf. § 58 Abs. 1 Satz 3 AktG normiert darüber hinaus, dass Beträge, die in die gesetzliche Rücklage nach § 150 AktG einzustellen sind, vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen sind.[2] Über die Einschränkungen der Sätze 2 und 3 hinaus werden nach ihrem Sinn und Zweck weitere Rücklagen abgezogen.[3]

[1] Zu den Ausnahmen Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 23.
[2] Vgl. auch Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 7; ausführlich Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 28 ff.
[3] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 8; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AKtG Rz. 32.

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