Gem. § 170 Abs. 2 AktG ist zusammen mit dem Jahresabschluss der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Dieser Vorschlag des Vorstands ist grundsätzlich entsprechend der Vorgabe des § 170 Abs. 2 AktG[1] wie folgt zu gliedern:

  1. Verteilung an Aktionäre
  2. Einstellung in Gewinnrücklagen
  3. Gewinnvortrag
  4. Bilanzgewinn
[1] Siehe auch Hennrichs/Pöschke, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2022, § 170 AktG Rz. 55 ff.

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