Gem. § 170 Abs. 2 AktG ist zusammen mit dem Jahresabschluss der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Dieser Vorschlag des Vorstands ist grundsätzlich entsprechend der Vorgabe des § 170 Abs. 2 AktG[1] wie folgt zu gliedern:
- Verteilung an Aktionäre
- Einstellung in Gewinnrücklagen
- Gewinnvortrag
- Bilanzgewinn
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