Die Besonderheiten der Berichterstattung im Lagebericht bei Kapitalmarktorientierung wurden durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 18.4.2017[1] umfassend neu gefasst.[2] Zuvor hatte dieser Bereich letztmalig durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz eine Neuregelung erfahren.[3] Bereits durch dieses Gesetz wurde die Berichterstattungspflicht im Lagebericht für kapitalmarktorientierte AG und KGaA erheblich erweitert.

Die Bestimmungen in § 289a HGB sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben. Nach der jetzigen Rechtslage muss noch umfassender als zuvor über nicht finanzielle Aspekte berichtet werden. Neben kapitalmarktorientierten Unternehmen müssen in jedem Fall Banken[4] und Versicherungen[5] die neuen Berichterstattungspflichten erfüllen. Im Einzelnen ist zu berichten über:

  • Übernahmerelevante Angaben zur Beteiligung an der Gesellschaft.[6] Dies betrifft eine Vielzahl von Angaben, die teilweise auch im Anhang gemacht werden dürfen. Teilweise überschneiden sich die Angabepflichten mit denen nach dem AktG. Anzugeben sind hiernach die Zusammensetzung des Kapitals, Beschränkungen von Stimmrechten, direkte und indirekte Beteiligungen, Sonderrechte, die Kontrollbefugnisse verleihen, Art der Stimmrechtskontrolle bei Mitarbeiterbeteiligungen, Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Befugnisse des Vorstandes, Aktien auszugeben und zurückzukaufen, wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen sowie Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft.[7]
  • In verschiedenen Fällen ist eine nicht finanzielle Erklärung abzugeben. Dies gilt, wenn die Gesellschaft kapitalmarktorientiert ist und im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter hatte.[8] Welche Angaben sodann zu machen sind, regeln die nachfolgenden Bestimmungen näher.
  • Die zentrale Bestimmung für die Ausgestaltung der nicht finanziellen Erklärung ist § 289c HGB.[9] Hiernach sind insbesondere Angaben zu machen über das Geschäftsmodell der Gesellschaft sowie diverse Aspekte der nicht finanziellen Berichterstattung.[10] Dies sind nach § 289c Abs. 2 HGB Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Ausführungen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.[11] Allgemeine Angaben hierzu reichen aber nicht aus, da nach § 289c Abs. 3 HGB weiter dargestellt wird, welche Angaben zu diesen Aspekten zu machen sind.[12] Es handelt sich hierbei um die Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, die Lage der Gesellschaft sowie die Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Dies erfordert nach dem Gesetz eine Beschreibung des verfolgten Konzepts, einschließlich der von der Gesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse, die Ergebnisse dieser Konzepte, die wesentlichen Risiken, die mit einer eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen haben oder haben werden sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, die wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Angaben von Bedeutung im Hinblick auf die Handhabung der Risiken, die bedeutsamsten nicht finanziellen Leistungsindikatoren sowie Hinweise und Erläuterungen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge, soweit es für das Verständnis erforderlich ist.[13] Alle diese Angaben müssen konkret gemacht werden, allgemeine Aussagen reichen also nicht aus.[14] Es bleibt angesichts dieser sehr detaillierten Verpflichtungen zu hoffen, dass der Kreis der Unternehmen, die zur Angabe verpflichtet ist, zukünftig nicht weiter ausgedehnt wird. Mittelgroßen Unternehmen nach HGB, die ebenfalls zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, bereiten bereits die bestehenden Pflichten oftmals Schwierigkeiten.
  • § 289d HGB normiert die Nutzung von Rahmenwerken zur Erfüllung der Angabepflichten. Hierbei handelt es sich um diverse bestehende Kontrollsysteme zur Erfüllung von Standards.[15]
  • § 289e HGB regelt sodann, wann die Gesellschaft einzelne Angaben weglassen darf. Dies erfordert im Wesentlichen einen drohenden ernsthaften Schaden für die Gesellschaft. Die Regelung wird man eng auszulegen haben.[16]
  • In § 289f HGB findet sich die Angabepflicht zur Erklärung der Unternehmensführung im Hinblick auf die Entsprechung der Anwendung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nach § 161 AktG. Diese Bestimmung fand sich bis 31.12.2016 in § 289a HGB.[17] Im Einzelnen haben börsennotierte Aktiengesellschaften die Erklärung darüber abzugeben, ob sie den Vorgaben des DCGK entsprechen bzw. warum nicht. Diese Angabepflicht im Lagebericht lässt die Pflicht für den Anhang nach § 285 Nr. 16 HGB unberührt. Zudem sind nach § 289f Abs. 2 Nr. 2 H...

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