Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, ist ein Aktivposten nach den Rechnungsabgrenzungsposten unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.[1] Dieser Betrag drückt die buchmäßige Überschuldung des Unternehmens aus. Eine solche hat zwar nicht automatisch eine Insolvenz zur Folge, doch ist (spätestens) jetzt die Prüfung eines Insolvenzantrags angezeigt.[2] Diese Bestimmung bei Verlust des Eigenkapitals gilt für alle Arten von Kapitalgesellschaften gleichermaßen.

 
Hinweis

Überschuldung führt nicht zwangsläufig zur Insolvenz

Nach § 19 Abs. 2 InsO stellt auch eine Überschuldung allein keinen Grund zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dar, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gesellschaft fortgeführt werden kann.[3] Hierfür bedarf es dann aber einer besonderen Planung im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft.

Bei der AG ist zudem bei einem Verlust von Eigenkapital die Regelung des § 92 Abs. 1 AktG zu beachten. Hiernach hat der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn aus der Jahresbilanz oder im Lauf des Jahres durch die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf einen beliebigen Stichtag sich ergibt, dass die Hälfte des Grundkapitals verloren ist. Maßgeblich sind bei der Ermittlung des Verlusts die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln der Jahresbilanz.[4] Die Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung entfällt, wenn in der Zwischenzeit ein Insolvenzantrag gestellt worden ist.[5]

[2] Siehe auch IDW HFA S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, zur Prüfung bei Zahlungsunfähigkeit vgl. IDW PS 800, Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen; hierzu Groß/Amen, DB 2005, S. 1861; zur Prüfung der Going-Concern-Annahme ausführlich Groß, WPg 2004, S. 1357 ff. und S. 1433 ff.
[4] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 92 AktG Rz. 3.
[5] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 92 AktG Rz. 6; hier auch zu weiteren möglichen Ausnahmen von § 92 AktG, sowie Spindler, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 92 AktG Rz. 12 ff.

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