Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große Gesellschaft und hat die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie einen organisierten Markt in Anspruch nimmt oder die Zulassung beantragt hat.[1] Zwar kann auch eine GmbH oder selbst eine Personengesellschaft kapitalmarktorientiert sein, die etwa eine Anleihe an einem organisierten Markt platziert hat, doch wird es sich i. d. R. um eine AG handeln, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind.[2] Es erscheint deshalb angezeigt, diese Sonderbestimmung im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Rechnungslegung von Aktiengesellschaften zu erwähnen.

[1] § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB; Störk/Lawall, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 267 HGB Rz. 4.
[2] Zur Börsennotierung vgl. Heider, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 3 AktG Rz. 37 ff.

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