Von der Vielzahl der gesetzlichen Bestimmungen, die sich im 2. Abschnitt des 3. Buchs des HGB finden, die die besonderen Bestimmungen für alle Kapitalgesellschaften beinhalten, gibt es nur einige wenige, die speziell für die AG Anwendung finden. Die meisten der besonderen Bestimmungen für Aktiengesellschaften finden sich naturgemäß im AktG, da dieses das zentrale Gesetz für die Rechtsform darstellt.

2.5.1 Besonderheit bei den Größenklassen

Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große Gesellschaft und hat die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie einen organisierten Markt in Anspruch nimmt oder die Zulassung beantragt hat.[1] Zwar kann auch eine GmbH oder selbst eine Personengesellschaft kapitalmarktorientiert sein, die etwa eine Anleihe an einem organisierten Markt platziert hat, doch wird es sich i. d. R. um eine AG handeln, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind.[2] Es erscheint deshalb angezeigt, diese Sonderbestimmung im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Rechnungslegung von Aktiengesellschaften zu erwähnen.

[1] § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB; Störk/Lawall, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 267 HGB Rz. 4.
[2] Zur Börsennotierung vgl. Heider, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 3 AktG Rz. 37 ff.

2.5.2 Verlust des Eigenkapitals

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, ist ein Aktivposten nach den Rechnungsabgrenzungsposten unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.[1] Dieser Betrag drückt die buchmäßige Überschuldung des Unternehmens aus. Eine solche hat zwar nicht automatisch eine Insolvenz zur Folge, doch ist (spätestens) jetzt die Prüfung eines Insolvenzantrags angezeigt.[2] Diese Bestimmung bei Verlust des Eigenkapitals gilt für alle Arten von Kapitalgesellschaften gleichermaßen.

 
Hinweis

Überschuldung führt nicht zwangsläufig zur Insolvenz

Nach § 19 Abs. 2 InsO stellt auch eine Überschuldung allein keinen Grund zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dar, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gesellschaft fortgeführt werden kann.[3] Hierfür bedarf es dann aber einer besonderen Planung im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft.

Bei der AG ist zudem bei einem Verlust von Eigenkapital die Regelung des § 92 Abs. 1 AktG zu beachten. Hiernach hat der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn aus der Jahresbilanz oder im Lauf des Jahres durch die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf einen beliebigen Stichtag sich ergibt, dass die Hälfte des Grundkapitals verloren ist. Maßgeblich sind bei der Ermittlung des Verlusts die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln der Jahresbilanz.[4] Die Pflicht zur Einberufung einer Hauptversammlung entfällt, wenn in der Zwischenzeit ein Insolvenzantrag gestellt worden ist.[5]

[2] Siehe auch IDW HFA S 11 zur Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, zur Prüfung bei Zahlungsunfähigkeit vgl. IDW PS 800, Empfehlungen zur Prüfung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen; hierzu Groß/Amen, DB 2005, S. 1861; zur Prüfung der Going-Concern-Annahme ausführlich Groß, WPg 2004, S. 1357 ff. und S. 1433 ff.
[4] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 92 AktG Rz. 3.
[5] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 92 AktG Rz. 6; hier auch zu weiteren möglichen Ausnahmen von § 92 AktG, sowie Spindler, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 92 AktG Rz. 12 ff.

2.5.3 Bestimmungen zum Eigenkapital

§ 272 HGB beinhaltet verschiedene Bestimmungen, die das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft und damit auch einer AG betreffen. Weitergehende Verpflichtungen zur Gliederung des Eigenkapitals finden sich im AktG. Im Einzelnen handelt es sich bei der "Ausgangsbestimmung" des § 272 HGB um die folgenden Regelungen:

§ 272 Abs. 1 HGB regelt das gezeichnete Kapital. Bei einer AG ist dies das Grundkapital gem. § 6 AktG.[1] Ausstehende Einlagen müssen offen vom Kapital abgesetzt werden und dürfen nicht mehr wie nach der alten Rechtslage alternativ durch einen gesonderten Posten vor dem Anlagevermögen der Gesellschaft dargestellt werden, sofern es sich um noch nicht eingeforderte Einlagen handelt. Eine eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlage ist zwingend unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.[2] Die weitere Aufschlüsselung des Grundkapitals ist im AktG geregelt.[3]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 6 AktG Rz. 1 ff.
[2] Vgl. Störk/Kliem/Meyer, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 30 ff.

2.5.4 Besondere Angaben im Anhang

Die §§ 284–288 HGB regeln die erforderlichen Pflichtangaben im Anhang der Kapitalgesellschaften sowie die Ausnahmen, die für die verschiedenen Anhangangaben gewährt werden. Insbesondere kleine Gesellschaften haben eine Vielzahl der Angaben nicht zu machen.[1] Kleinstgesellschaften i. S. d. § 267a HGB können auf die Aufstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn gewisse Angaben unter der Bilanz gemacht wer...

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