In den §§ 264 ff. HGB werden Regelungen getroffen, die die allgemeinen Bestimmungen der §§ 238 bis 263 HGB ergänzen. Diese gelten für alle Kapitalgesellschaften, allerdings – wie oben bereits dargestellt – abgestuft nach Größenklassen.

Nur Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften sind deshalb – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Bestimmungen[1] – verpflichtet, sich durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen und ihren Abschluss sowie ergänzende Unterlagen offenzulegen. Nachfolgend werden nur die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften gem. dem 2. Abschnitt des 3. Buchs des HGB[2] dargestellt, die besondere Bestimmungen für Aktiengesellschaften normieren.

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