Nach § 267 HGB sind alle Kapitalgesellschaften in 3 Größenklassen eingeteilt. Zusätzlich ist durch die Einführung des § 267a HGB eine 4. Größenklasse von Kleinstkapitalgesellschaften geschaffen worden. Diese Einteilung erfolgt anhand von 3 Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl).[1] Mindestens 2 der 3 Kriterien müssen an 2 Bilanzstichtagen nacheinander erfüllt sein, damit eine Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt. Je nach Größe der Kapitalgesellschaft finden die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses abgestuft Anwendung.

Seit der Änderung des § 289 HGB durch das Bilanzrechtsreformgesetz bestehen zudem abgestufte Berichtspflichten hinsichtlich des Lageberichts.[2]

[1] Störk/Lawall, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 267 HGB Rz. 1 zur Berechnung dieser Werte.
[2] § 289 Abs. 3 HGB; vgl. Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz. 115 sowie § 315 HGB Rz. 20 5ff.

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