Kapitalgesellschaften sind Kaufleute kraft ihrer Rechtsform. Dies gilt auch für die AG, für die § 3 Abs. 1 AktG ausdrücklich bestimmt, dass die AG stets eine Handelsgesellschaft und damit Kaufmann ist.[1] Als ein solcher Kaufmann kraft Rechtsform sind diese Gesellschaften schon nach der allgemeinen Bestimmung des § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet. Sie müssen auch nach § 242 HGB einen Jahresabschluss auf das Ende des Geschäftsjahres erstellen.[2]

Für den Jahresabschluss der AG gelten zunächst die allgemeinen Bestimmungen der §§ 238–263 HGB in vollem Umfang, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen des HGB oder anderen spezielleren Regelungen für die AG Besonderheiten ergeben, die vorrangig zu beachten sind.[3] Selbstverständlich muss damit der Jahresabschluss der AG insbesondere den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen.

[1] Zur Kaufmannseigenschaft Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 3 AktG Rz. 3; Heider, in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum AktG (MüKo-AktG), 6. Aufl. 2022, § 3 AktG Rz. 31 ff.
[2] Vgl. allgemein Störk/Lewe, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 242 HGB Rz. 9 ff.
[3] Wie stets ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu beachten, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht.

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