Rz. 30

Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss ist zunächst lediglich ein Entwurf, der erst mit der Feststellung rechtliche Wirkung entfaltet.[1] Diese Feststellung des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft ist in den §§ 172 und 173 AktG geregelt.

Im HGB findet sich keine Legaldefinition der Feststellung.[2] Im Schrifttum wird die Feststellung eines Jahresabschlusses als Erklärung der zuständigen Personen verstanden, dass der vorliegende Abschluss als der vom Handelsrecht verlangte gelten soll.[3] Die Feststellung des Jahresabschlusses bewirkt seine Verbindlichkeit. Die vom Vorstand vorgenommenen bilanzpolitischen Maßnahmen sowie Einstellungen in bzw. Entnahmen aus den Rücklagen werden wirksam. Die Hauptversammlung ist gem. § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG an den festgestellten Jahresabschluss gebunden und kann nur noch über die Gewinnverwendung entscheiden. Der Jahresabschluss von prüfungspflichtigen Aktiengesellschaften kann gem. § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB nur nach erfolgter Abschlussprüfung festgestellt werden.[4]

Gem. § 172 AktG stellen üblicherweise der Vorstand und der Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest. Als Voraussetzung für die Feststellung eines Jahresabschlusses gelten die Beschlüsse beider Organe, den Jahresabschluss als verbindlich anzuerkennen.[5] Der Vorstand hat dies bereits bei der Aufstellung getan. Indem er den Jahresabschluss dem Aufsichtsrat vorlegt, drückt er konkludent seine Bitte um Billigung aus. Billigt der Aufsichtsrat diesen Jahresabschluss, so ist er gem. § 172 AktG festgestellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder dass der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nicht billigt. In beiden Fällen ist gem. § 173 AktG die Hauptversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses zuständig. Darüber hinaus ist die Hauptversammlung bei rückwirkender Kapitalherabsetzung i. S. d. § 234 Abs. 2 Satz 2 AktG oder bei Auflösung der Aktiengesellschaften i. S. d. § 270 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Feststellung des Jahresabschlusses befugt.[6] Es gelten dann gegenüber dem Regelfall folgende Besonderheiten:[7]

  • Die Hauptversammlung kann den Jahresabschluss gem. § 173 Abs. 3 Satz 1 AktG selbstständig ändern.
  • Die Hauptversammlung kann nur solche Beiträge in die Gewinnrücklagen einstellen, die das Gesetz oder die Satzung vorsieht (§ 173 Abs. 2 Satz 2 AktG).
  • Änderungsbeschlüsse sind gem. § 316 Abs. 3 HGB bei prüfungspflichtigen Unternehmen so lange schwebend unwirksam, bis ein neuer, uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt ist. Dabei sind die Fristen des § 173 Abs. 3 AktG zu beachten.
[1] Vgl. Berberich/Haaf, in Drinhausen/Eckstein, Beck´sches Handbuch der AG: Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Börsengang, 3. Aufl. 2018, § 11 Rz. 1.
[2] Vgl. Hentschel, in Böcking u. a., Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, Band 1, B 101 Rz. 45, Stand: 8/2022.
[3] Vgl. Kropff, in Kropff/Semler, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Band 5a, 2. Aufl. 2003, § 172 Rz. 9.
[4] Vgl. Hentschel, in Böcking u. a., Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, Band 1, B 101 Rz. 63, Stand: 8/2022.
[5] Vgl. Lammel, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Aufl. 2014, Teil VII Rz. 1330.
[6] Vgl. Lammel, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Aufl. 2014, Teil VII Rz. 1332.
[7] Vgl. Hentschel, in Böcking u. a., Beck´sches Handbuch der Rechnungslegung, Band 1, B 101 Rz. 66 f., Stand: 8/2022.

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