Rz. 13

Innerhalb der Rechnungslegung der Aktiengesellschaft kann zwischen kapitalmarktorientierten und nicht kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften unterschieden werden.[1] Bei den nicht kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften kann weiter zwischen kleinsten, kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften differenziert werden.

Der Begriff der Kapitalmarktorientierung wurde im Zuge des BilMoG in das HGB aufgenommen. Gem. § 264d HGB liegt Kapitalmarktorientierung vor, wenn die Aktiengesellschaft einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 2 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt bzw. die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel beantragt hat. Neben der Börsennotierung ist der Tatbestand der Kapitalmarktorientierung auch gegeben, wenn andere Wertpapiere, wie z. B. Anleihen oder Schuldverschreibungen, ausgegeben werden.[2] Für in diesem Sinne kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften gelten zusätzliche Bilanzierungsregeln sowie weitere Sonderregelungen, die eine besonders umfassende Information der Anleger sicherstellen sollen (Rz. 14, Rz. 33).

Die Differenzierung in kleinste, kleine, mittelgroße und große Aktiengesellschaften erfolgt anhand von § 267 HGB. Für kleine und mittelgroße Gesellschaften gelten Erleichterungen bei der Aufstellung, der Prüfung und der Veröffentlichung des Jahresabschlusses.[3] Durch das MicroBilG wurde in § 267a HGB zusätzlich die Kategorie der kleinsten Aktiengesellschaften geschaffen (sog. Kleinstkapitalgesellschaften). Die für kleine Kapitalgesellschaften vorgesehenen Erleichterungen gelten grundsätzlich entsprechend für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 2 HGB). Darüber hinaus gelten für Kleinstkapitalgesellschaften weitere Erleichterungen, insbesondere bei der Erstellung des Anhangs, der Darstellungstiefe des Jahresabschlusses und bei der Offenlegung.[4]

 

Rz. 14

Die Bestandteile des Jahresabschlusses werden in §§ 242 Abs. 3 i. V. m. 264 Abs. 1 HGB aufgeführt. Demnach bilden den Jahresabschluss einer Aktiengesellschaft die Bilanz (Rz. 15), die Gewinn- und Verlustrechnung (Rz. 16) und der Anhang (Rz. 17). Der Jahresabschluss ist um einen Lagebericht (Rz. 18) zu ergänzen.

Kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften (Rz. 13) müssen ihren Jahresabschluss gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel sowie ggf. um eine Segmentberichterstattung erweitern (Rz. 19).

Gem. § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB dürfen kleinste und kleine Aktiengesellschaften (Rz. 13) auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichten.

Kleinstkapitalgesellschaften (Rz. 13) brauchen keinen Anhang zu erstellen, wenn sie bestimmte, in § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB genannte Angaben unter der Bilanz ausweisen.

 

Rz. 15

Die Bilanz soll die Vermögenslage des Unternehmens wiedergeben. Dabei sind zwingend die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB zu beachten. Zusätzlich enthält § 152 AktG besondere bilanzielle Ausweisregelungen für das Eigenkapital der Aktiengesellschaft (Rz. 20).

Für kleinste und kleine Aktiengesellschaften (Rz. 13) genügt eine verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB). Weitere Erleichterungen für kleinste und kleine Aktiengesellschaften enthält § 274a HGB. Außerdem enthält § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB Erleichterungen für Kleinstaktiengesellschaften (Rz. 13).

 

Rz. 16

Die Gewinn- und Verlustrechnung soll die Ertragslage des Unternehmens darstellen. Gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 HGB ist sie in Staffelform wahlweise nach dem Gesamtkosten- oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Für beide Verfahren sind gem. § 275 Abs. 1 Satz 2 HGB zwingend entsprechende Gliederungsvorschriften zu beachten.

Das Gesamtkostenverfahren berücksichtigt sämtliche Aufwendungen und Erträge einer Periode, also auch die für hergestellte, aber noch nicht abgesetzte Erzeugnisse. Das Umsatzkostenverfahren berücksichtigt hingegen nur die Umsatzerlöse des laufenden Berichtsjahres sowie deren zugehörige Aufwendungen. Das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung, der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag ist bei beiden Verfahren identisch. Im deutschen Handelsrecht dominiert das Gesamtkostenverfahren.[5]

Über die handelsrechtlichen Vorschriften hinaus haben Aktiengesellschaften § 158 AktG zu beachten. Demnach ist die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Posten Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag um weitere gesellschaftsspezifische Posten zu ergänzen (Rz. 25).

Für kleinste, für kleine und für mittelgroße Aktiengesellschaften (Rz. 13) enthält § 276 HGB größenabhängige Erleichterungen. Weitere Erleichterungen für Kleinstaktiengesellschaften (Rz. 13) finden sich in § 275 Abs. 5 HGB (diesbezüglich ist § 276 Satz 3 HGB zu beachten).

 

Rz. 17

Der Anhang dient der Erläuterung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung und trägt durch ergänzende Informationen zur Vermittlung eines zutreffenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Aktiengesellschaft bei. Gem. § 284 Abs. 1 HGB sind im Anhang diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu de...

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