Rz. 6

Die Aktiengesellschaft wird gem. § 2 AktG von einer oder mehreren Personen gegründet. Als Gründer gelten diejenigen Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben (§ 28 AktG). Dazu kommt jede natürliche oder juristische Person infrage. Auch Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts können eine Aktiengesellschaft gründen.

 

Rz. 7

Die Gründung erfolgt in den 3 Phasen Vorgründungsstadium, Gründungsstadium und Phase der Nachgründung.

Im sog. Vorgründungsstadium existiert die Aktiengesellschaft noch nicht. Vielmehr handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck auf die Gründung einer Aktiengesellschaft gerichtet ist. Wollen sich die Gründer vorab verbindlich zur Errichtung der Gesellschaft verpflichten, so ist ein notarieller Gründungsvorvertrag erforderlich, aus dem eine sog. Vorgründungsgesellschaft entsteht.[1]

Im nachfolgenden Gründungsstadium wird eine Vorgesellschaft errichtet.[2] Dabei wird durch einen oder mehrere Gesellschafter mittels notarieller Beurkundung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Satzung festgestellt. Die Vorgesellschaft wird als teilrechtsfähig angesehen. Sie kann Trägerin von Rechten und Verbindlichkeiten sein sowie bereits als Vor-Aktiengesellschaften im Rechtsverkehr auftreten.[3] Ihr Zweck liegt im Bewirken der Handelsregistereintragung. Die Aktiengesellschaft entsteht gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister.

Die Phase der Nachgründung, in der bestimmte Anschaffungsverträge der Gesellschaft den Gründungsvoraussetzungen unterliegen, erstreckt sich über 2 Jahre nach der Eintragung (§§ 52, 53 AktG).[4]

 

Rz. 8

Hinsichtlich der infrage kommenden Gründungsformen ist zwischen der Bargründung, der Sachgründung bzw. der Sachübernahme sowie möglichen Mischformen zu unterscheiden.

Die Bargründung stellt die gesetzliche Normalform der Gründung einer Aktiengesellschaft dar. Bei ihr wird der Ausgabebetrag der Aktien[5] in bar eingezahlt.[6]

Demgegenüber werden die Aktien bei einer Sachgründung i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AktG gegen Sacheinlagen übernommen. Die Gründer bringen einen Vermögensgegenstand mit einem messbaren Vermögenswert ein.[7]

Eine Sachübernahme i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG liegt vor, wenn der Einbringende von der Gesellschaft keine Aktien, sondern eine andersartige Gegenleistung erhält.[8] Im Unterschied zur Sacheinlage werden somit keine Mitgliedschaftsrechte begründet, sondern die übernommenen Vermögensgegenstände werden vergütet.[9] Die Vergütung, die aus Geld oder einer geldwerten Leistung bestehen kann, muss aus Anlass der Gründung von der Gesellschaft übernommen werden[10] sowie in der Satzung festgesetzt sein.

Mischformen sind die gemischte Bar- und Sachgründung sowie die gemischte Einlage. Bei einer gemischten Bar- und Sachgründung legt die Satzung fest, dass einige Aktien gegen Bareinlagen und andere Aktien gegen Sacheinlagen übernommen werden.[11] Eine gemischte Einlage (auch Mischeinlage) ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass der Aktionär für jede Aktie sowohl Bar- als auch Sachleistungen zu erbringen hat.[12] Dabei werden beide Elemente der Einlage rechtlich getrennt behandelt; für die Barkomponente gelten die §§ 36 Abs. 2 und 36a Abs. 1 AktG, für die Sachkomponente § 36a Abs. 2 AktG.[13]

[1] Vgl. Maul, in Drinhausen/Eckstein, Beck'sches Handbuch der AG: Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Börsengang, 3. Aufl. 2018, § 2 Rz. 248. Vgl. zur Haftung der Vorgründungsgesellschaft Voß, in Schüppen/Schaub, Handbuch der Aktiengesellschaft von der Gründung bis zur Beendigung, 2. Aufl. 2010, § 12 Rz. 91.
[2] Vgl. Voß, in Schüppen/Schaub, Handbuch der Aktiengesellschaft von der Gründung bis zur Beendigung, 2. Aufl. 2010, § 12 Rz. 94  ff.
[3] Vgl. Schröder, in Manz/Mayer/Schröder, Die Aktiengesellschaft, 7. Aufl. 2014, Teil II Rz. 177 f.
[4] Vgl. Maul, in Drinhausen/Eckstein, Beck´sches Handbuch der AG: Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Börsengang, 3. Aufl. 2018, § 2 Rz. 9. Vgl. zu vertiefenden Ausführungen zur Phase der Nachgründung Maul, in Drinhausen/Eckstein, Beck´sches Handbuch der AG: Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Börsengang, 3. Aufl. 2018, § 2 Rz. 310  ff.
[5] Gem. § 9 AktG ist der Ausgabebetrag derjenige Betrag, der für die Übernahme der Aktie durch den Gründer gezahlt werden muss; er darf den Nennbetrag der Aktien nicht unterschreiten. Ist der Ausgabebetrag höher, so wird der Differenzbetrag als Agio bezeichnet.
[6] Vgl. Voß, in Schüppen/Schaub, Handbuch der Aktiengesellschaft von der Gründung bis zur Beendigung, 2. Aufl. 2010, § 12 Rz. 2. Bereits aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 AktG ergibt sich, dass das Gesetz grundsätzlich von der Bargründung ausgeht; vgl. Ziemons, in Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 1. Teil, Rz. 2.10, Stand: 9/2022.
[7] Vgl. Voß, in Schüppen/Schaub, Handbuch der Aktiengesellschaft von der Gründung bis zur Beendigung, 2. Aufl. 2010, § 12 Rz. 3.
[8] Vgl. Voß, in Schüppen/Schaub, Handbuch der Aktiengesellschaft von der Gründung bis zur Beendigung, 2. Aufl. 2010, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge