Leitsatz

Auch ärztliche Leistungen im Rahmen der Teilnahme an der integrierten Versorgung gem. §§ 140a ff. SGB V a. F. sind als Heilbehandlungen zu qualifizieren, obwohl diese nach Art und Umfang von der gesetzlichen Regelversorgung abweichen.

 

Sachverhalt

Die Kläger betreiben gemeinschaftlich eine Praxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Sie sind mittels eines freiwilligen Netzarztvertrages einem Versorgungsverbund beigetreten. Dieser bestand zwischen der K (gesetzliche Krankenkasse und Trägerin des Krankenhauses S) sowie einem Ärzteverband. Soweit der Netzverbund Einsparungen erzielte (Krankenhausfallvermeidung, Arzneimittel, Scheinquote, Netztreue), wurden die Kläger durch Bonus- und Prämienzahlungen daran beteiligt. Die Kläger behandelten diese als Entgelt für nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die aus den Ärztenetzwerken erzielten Prämien nicht umsatzsteuerfrei seien, weil es sich nicht um die Vergütung ärztlicher Leistungen, sondern für Einsparungen im Gesundheitssystem handele.

 

Entscheidung

Die streitigen Zahlungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerbefreit. Diese sind nicht Entgelt für eine steuerpflichtige sonstige Leistung in Form eines kostenvermeidenden Verhaltens der Klägerin. Die sog integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V a. F. betrifft das Leistungsverhältnis zwischen Arzt und Krankenkasse und damit das gleiche wie bei der gesetzlichen Regelversorgung. Die integrierte Versorgung stellt nur eine andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung dar, ändert aber nicht die Leistungsverhältnisse an sich.

 

Hinweis

Nach Überzeugung des Gerichts werden auch derartige variable Vergütungen (wie hier nach dem Netzarztvertrag) für die erbrachten Heilbehandlungen gezahlt. Diese Beträge können daher umsatzsteuerfrei belassen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 06.04.2017, 5 K 3168/14 U

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