Kommentar

Nimmt ein Arzt an einer ärztlichen Fortbildungsveranstaltung an einem beliebten Ferienort während der Urlaubszeit teil und sieht das Tagungsprogramm eine vierstündige Mittagspause vor, sind Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt zum Veranstaltungsort sowie der Aufenthalt nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Beispiel: Ein Radiologe nimmt im Monat März an einem Diagnostikkurs in Davos teil. In einer Woche werden insgesamt 45 Stunden Seminare und Vorträge angeboten. Die Mittagspause von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr ist vortragsfrei. Der Steuerzahler kann die Teilnahme an den Veranstaltungen durch entsprechende Testate nachweisen.

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, daß sie durch den Betrieb veranlaßt sind. Sie sind nicht abziehbar, wenn die aus betrieblichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerzahlers darstellen. Diese sogenannten gemischten Aufwendungen sind vom Abzug ausgeschlossen. Sie werden den typischen, nichtabziehbaren Kosten der Lebenshaltung gleichgestellt.

Maßgebend ist hierbei, daß der Veranstalter die Tagung bewußt so gestaltet hat, daß die Teilnehmer Freizeit und Beruf miteinander verbinden können. Es liegt auf der Hand, daß dem Steuerzahler genügend Zeit zur Erholung verbleibt und er in der Wintersaison die schönsten Stunden des Tages frei gestalten kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.04.1996, IV R 46/95

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