Grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich (wissentlich und willentlich in Kenntnis des Erfolgs) oder grob fahrlässig, d. h. unter Verletzung der ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise handelt. Fehler eines beauftragten Steuerberaters sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.[1] Bei der Beurteilung des groben Verschuldens werden bei einem Steuerberater jedoch strengere Maßstäbe angelegt als bei einem steuerlich unversierten Laien.[2]

Generell kann festgehalten werden, dass derjenige, der offenkundigen steuerlichen Pflichten (z.  B. der Steuererklärungspflicht) nicht nachkommt, ebenso grob schuldhaft handelt[3] wie derjenige, der ausdrücklich gestellte Fragen und Hinweise in amtlichen Erläuterungen nicht beachtet oder Fragen wider besseren Wissens verneint.[4] Dagegen hat derjenige relativ gute Karten, der sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befindet[5] oder der Vorgänge aus Rechtsunkenntnis unbeachtet lässt.[6] Daher spricht das Unterlassen von Angaben zu einem im Erklärungsvordruck nicht vorgesehenen Punkt insbesondere dann gegen ein grob schuldhaftes Verhalten, wenn der Erklärungsvordruck den Eindruck erweckt, diese Angaben seien steuerlich nicht relevant.[7]

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