Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert diverse Abschnitte des UStAE.

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität[1] wurden zum 1.1.2020 verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren geändert:

  • Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 4b UStG, nach der für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schulden, auch die Beschränkungen des § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuervergütung nur, wenn Gegenseitigkeit vorliegt und Ausschluss der Vergütung für Kraftstoffe) gelten, wurde um Missbrauchsfälle erweitert. Danach ist die Einschränkung seit dem 1.1.2020 auch anwendbar, wenn sie durch einen unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG und den Bezug einer unter § 13b UStG fallenden Leistung umgangen werden soll.
  • Ausdrücklich in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG aufgenommen wurde die bisher schon von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung, dass im Ausland ansässige Unternehmer, die die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erfüllen und Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 14c Abs. 1 oder § 14c Abs. 2 UStG schulden, die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen können.
  • In § 59 Satz 2 UStDV wurde die Definition des ausländischen Unternehmers an die Rechtsprechung des EuGH[2] angepasst. Nach der Entscheidung des EuGH ist das Bewirken steuerbarer Umsätze die allgemeine Voraussetzung für den Ausschluss des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens. Wenn ein Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte inne hat, aber keine steuerbaren Umsätze ausführt (z. B. reine Forschungseinrichtung), können Vorsteuerbeträge nur im Vergütungsverfahren erstattet werden.
  • Nach § 61 Abs. 5 UStDV ist der nach § 18 Abs. 9 UStG zu vergütende Betrag dem Grunde nach zu verzinsen. Der Beginn des Zinslaufs (grundsätzlich 4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des Vergütungsantrags und aller Unterlagen) wurde an den Wortlaut der unionsrechtlichen Vorschriften angepasst.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hat jetzt – mit Wirkung zum 1.1.2020 – die entsprechenden Anweisungen im UStAE an die gesetzlichen Veränderungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren angepasst. Über die gesetzlichen Vorgaben hinaus ergeben sich aus den Verwaltungsanweisungen keine weiteren Rechtsfolgen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 7.5.2020, III C 3 – S 7359/19/10010 :001, BStBl 2020 I S. 530.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2020 I S. 2451.

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