Leitsatz

Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens der im Streit befindliche Steuerbescheid durch einen anderen ersetzt oder geändert, wird dieser nicht automatisch Gegenstand des Gerichtsverfahrens . Vielmehr muss der Kläger dafür einen entsprechenden Antrag stellen (§ 68 Satz 1 FGO). Für die Fristwahrung (innerhalb 1 Monats) kommt es darauf an, wann der Antrag beim Finanzgericht eingeht. Anders als bei finanzgerichtlichen Klagen kann diese Frist nicht dadurch gewahrt werden, dass der Antrag, einen bestimmten Steuerbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, an das betreffende Finanzamt gerichtet wird. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO, wonach die Klagefrist auch als gewahrt gilt, wenn die finanzgerichtliche → Klage innerhalb der Klagefrist bei der Behörde angebracht wird, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen hat, greift für Anträge, einen Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, auch nicht analog. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass mit Übersendung des Antrags, den neuen Bescheid zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens zu machen, an das Finanzamt möglicherweise die Einmonatsfrist zur Einlegung des Antrags beim Finanzgericht versäumt wird. In diesem Fall kann im Allgemeinen auch keine → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. I. d. R. wird aufgrund der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung ein Verschulden des Steuerbürgers bzw. seines Beraters darin gesehen werden, dass er einen solchen Antrag fälschlicherweise an die Finanzbehörde und nicht an das Finanzgericht sendet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.07.1999, X R 122/98

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