OFD Düsseldorf, 10.5.2005, S 2141 A - St 11 - D/S 2141 - 0008 - St 112 - K

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Urteil vom 12.11.1992, BStBl 1993 II S. 392). Entsprechendes gilt, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Führt in diesem Fall die erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz aus Sicht des Stpfl. subjektiv unrichtig ist (z.B. ab dem Datum des BFH-Urteils, der Veröffentlichung des Urteils auf der BFH-Website oder im BStBl II).

Die für die ESt zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu für die Fälle, in denen die Finanzverwaltung in der Vergangenheit z.B. Rückstellungen nicht anerkannt hat, sich dann aber einer erstmaligen anderweitigen BFH-Rechtsprechung anschließt (z.B. bei den sog. Beihilferückstellungen dem BFH-Urteil vom 30.1.2002, BStBl 2003 II S. 279 und bei den Rückstellungen für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gem. § 257 HGB und § 147 AO dem BFH-Urteil vom 19.8.2002, BStBl 2003 II S. 131) folgende Auffassung:

Rückstellungen können frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung aufzustellenden Bilanz und müssen spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl aufzustellenden Bilanz passiviert werden.

In den Fällen, in denen der Stpfl. bis zur amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils die Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen hat, besteht die Möglichkeit einer Bilanzberichtigung rückwirkend bis zur ersten nach dem Datum der Entscheidung aufgestellten Bilanz.

Die Verfügung der OFD Düsseldorf und Münster vom 8.12.2004 ist hiermit überholt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2

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