Kommentar

Entschädigungen, die für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, sind gem. § 24 Nr. 1b EStG , § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt.

Das gilt auch für den Fall, daß die Entschädigung als Hauptleistung gezahlt wird und mangels Möglichkeit der Zurechnung zu einer bestimmten Einkunftsart der subsidiär eingreifenden Einkunftsart des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen ist. Die entgegenstehende Rechtsprechung in dem BFH-Urteil v. 21. 9. 1982, VIII R 140/79 (BStBl 1983 II S. 289) wird mit Zustimmung des VIII. Senats des BFH aufgegeben.

Wird anläßlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein umfassendes Wettbewerbsverbot vereinbart, das den Steuerpflichtigen 5Jahre lang „jede selbständige direkte oder indirekte oder unselbständige Tätigkeit” für ein Konkurrenzunternehmen des ehemaligen Arbeitgebers verbietet, und zahlt dieser hierfür eine Karenzentschädigung von 225.000 DM, ist diese zwar nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, jedoch tarifbegünstigt zu versteuern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.06.1996, XI R 43/94

Anmerkung:

Der Steuerpflichtige des Streitfalls kann zufrieden sein. Eine andere Frage ist, ob der BFH die vorgenommene Ausweitung der Begünstigung beherrschen kann. Nach der neuen Auffassung soll jede Entschädigung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung begünstigt sein . Unerheblich wäre sonach, ob die Entschädigungszahlung bereits in einem vorangegangenen Vertragswerk vereinbart war oder anläßlich der Aufgabe einer Tätigkeit oder unabhängig von bisherigen Vertragsbeziehungen vereinbart wird. So wäre daran zu denken, die zahlreichen Unterlassungs- und Duldungspflichten i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG (z. B. den entgeltlichen Verzicht auf Nachbarschaftsrechte), entgegen der bisherigen Rechtsprechung, ebenfalls zu begünstigen.

Wettbewerbsverbot

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